seilbahn.net | Themenbereiche | Wirtschaft | 2020-12-14

Dr. Christoph Haidlen: Vorübergehende Aufhebung der Betriebspflicht ist möglich!

Aufgrund der aktuellen Situation und der diversen behördlichen Beschränkungen stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob bzw. in welchem Umfang ein Seilbahnbetrieb zwischen Weihnachten und Anfang Januar sinnvoll möglich ist.

Wie allgemein bekannt ist, besteht für öffentliche Seilbahnen aufgrund der erteilten Konzession eine Betriebspflicht für die im Konzessionsbescheid (jahreszeitlich) festgelegten Zeiträume. Sollte der Betrieb (vorübergehend oder dauerhaft) nicht mehr erfolgen, müsste zuvor bei der Behörde um eine entsprechende Genehmigung angesucht werden. Ein solcher Antrag kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen bewilligt werden, nämlich dann, wenn der Betrieb aufgrund „nicht mehr vorhandener Wirtschaftlichkeit“ oder mangels „Verkehrsbedürfnis“ unzumutbar wäre (siehe dazu auch meinen Artikel in der ISR 5/2020).

Zuletzt hatte bekanntlich ein Tiroler Unternehmen einen solchen Antrag gestellt, der von der Behörde allerdings abgewiesen wurde, da das Unternehmen diese – strengen - Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachweisen konnte.

Das Ministerium hat nun auf die aktuelle Lage und den Umstand, dass ein „Vollbetrieb“ für die Unternehmen wirtschaftlich sehr große Nachteile verursachen würde, reagiert und wurde mit Schreiben vom 02.12.2020 die – mögliche – weitere Vorgangsweise dargestellt:

Demnach werden die Behörden der aktuellen Situation Rechnung tragen und wurde mitgeteilt, dass eine vorübergehende Befreiung von der Betriebspflicht möglich ist, wenn das Verkehrsbedürfnis am Betrieb der jeweiligen Anlage – derzeit - nicht gegeben ist.

Bei der Bearbeitung solcher Anträge werden die Behörden davon ausgehen, dass momentan nur bei Anlagen zur Erreichung von Schutzhütten oder bei Zubringeranlagen ein Verkehrsbedürfnis besteht und dass somit aktuell nur solche Anlagen betrieben werden müssen.

Für alle anderen Anlagen kann zeitlich begrenzt – mit einem entsprechenden Antrag - eine Befreiung von der Betriebspflicht erreicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Haidlen

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