seilbahn.net | Themenbereiche | Pisten | 2021-02-16

Tirol: Landes-Verordnung hinsichtlich der Benützung von Skipisten konkretisiert

Skifahren weiterhin möglich, PistentourengeherInnen benötigen keinen negativen Coronatest

Mit  15. Februar 2020, ist die Verordnung des Landes Tirol über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus in Skigebieten in Kraft getreten. Diese wurde hinsichtlich der Benützung von Skipisten nun konkretisiert: Jene Personen, die zum Zweck der Ausübung des Ski- und Snowboardsports unmittelbar vor Betreten einer Skipiste eine Liftanlage benutzt haben, müssen einen negativen Covid-19-Test mitführen. Personen, welche Skipisten als Aufstiegsmöglichkeit benutzen – also PistentourengeherInnen –, sind von der Verordnung ausgenommen.

Tirols Sportreferent und LHStv Josef Geisler weist darauf hin, dass er den Unmut der Bevölkerung versteht, aber nur durch diese Verordnung das Skifahren in Tirol weiter ermöglicht werden kann: „Wir haben uns in Tirol immer massiv dafür eingesetzt, dass die Ausübung von Individualsportarten in freier Natur möglich ist und vor allem Kinder und Jugendliche nicht nur vor dem Computer sitzen, sondern sich auch auf der Piste oder am Eislaufplatz bewegen können. Obwohl die Clusteranalysen der AGES zeigen, dass es so gut wie keine Fälle gibt, wo die Ansteckung beim Skifahren passiert ist, kommen wir mit der nunmehrigen Verordnung den Forderungen des Gesundheitsministeriums nach. Der Preis dafür, dass Skifahren und Snowboarden in Tirol auch weiterhin möglich sind, ist das Testen“, so Geisler. „Wir verstehen, dass diese Vorgabe des Bundes bei manchen für Unmut sorgt. Nur so ist es gelungen, das Gesundheitsministerium davon zu überzeugen, die Skigebiete für die Tirolerinnen und Tiroler weiter offen zu halten. Ein aufrichtiges Dankeschön gebührt den Tiroler Seilbahnunternehmen, die die Lifte allen voran für die einheimische Bevölkerung geöffnet haben, obwohl coronabedingt wirtschaftliche Einbußen verzeichnet wurden“, ergänzt LHStv Geisler.

Die Verordnung sieht ganz konkret vor, dass für die Benutzung von Skipisten zum Zweck der Ausübung des Ski- und Snowboardsports – wenn unmittelbar zuvor eine Seilbahn benutzt wurde – ein maximal 48 Stunden altes negatives Covid-Testergebnis (PCR oder Antigen) mit sich geführt werden muss. Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert waren, brauchen ein solches nicht – anstelle dessen jedoch eine ärztliche Bestätigung. Kinder unter zehn Jahren sind von den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung ausgenommen. Selbsttests wie beispielsweise die so genannten „Nasenbohrertests“, welche vorwiegend an Schulen Anwendung finden, sind für die Skipisten-Verordnung kein anerkannter Nachweis. Dies ist gesetzlich so vorgegeben, dementsprechend gelten solche Selbsttests auch nicht als Eintrittstest beim Friseur. Zur stichprobenartigen Kontrolle dieser Verordnung sind die Polizei sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von den Gesundheitsbehörden beauftragt.

Auch wenn viele Skigebiete angekündigt hätten, den Skibetrieb nach den Semesterferien einzustellen, so geht Geisler dennoch davon aus, dass es auch in den nächsten Wochen für die Tiroler Familien noch die Möglichkeit zum Skifahren geben wird.


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