seilbahn.net | Themenbereiche | Seilbahnen | 2024-01-11

OGH: Klarstellung Unfallbegriff bei Stillstand eines Sessellifts

Klarstellungen zum Unfallbegriff des § 1 EKHG
 
Der Oberste Gerichtshof bejaht im Zusammenhang mit einem etwa einstündigen, auf die Bildung von Blitzeis an Förderrädern zurückzuführenden Stillstand eines Sessellifts während eines Sturms und den dabei aufgetretenen Schaukelbewegungen einen Unfall iSd § 1 EKHG.

Die Kläger befanden sich während einer massiven Wetterverschlechterung mit starken Sturmböen auf dem von der Beklagten betriebenen Sessellift. Das aufgrund der Wetterverschlechterung angeordnete Leerfahren des Lifts verzögerte sich, weil sich an Förderrädern in der Bergstation Blitzeis bildete. Die Kläger mussten während des Sturms etwa eine Stunde am schaukelnden Sessellift ausharren, bevor sie diesen in der Bergstation letztlich verlassen konnten.

Die Vorinstanzen wiesen das ua auf EKHG gestützte Schadenersatzbegehren (Erfrierungen und psychische Beeinträchtigungen) der Kläger ab. Das Erstgericht verneinte das Vorliegen eines Unfalls iSd § 1 EKHG. Das Berufungsgericht bejahte einen Unfall, weil sich die Blitzeisbildung und der Wetterumschwung plötzlich ereignet und die Kläger in einer unentrinnbaren Situation befunden hätten. Das EKHG sei daher anwendbar. Allerdings sei der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 1 EKHG gelungen und das Klagebegehren daher abzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof gab einer Revision der Kläger statt, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Schadenshöhe auf.
Er stellte zunächst klar, dass der Unfallbegriff des § 1 EKHG – trotz mancher Ähnlichkeiten – nicht mit der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) privater Unfallversicherungen enthaltenen Definition gleichzusetzen ist, weil die AVB einer anderen Zielsetzung, nämlich der Umschreibung des versicherten Risikos, dienen.

Weiters hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden wird. Eine physische Berührung mit dem bzw durch den Sessellift oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung (bspw Aufprall) ist nicht erforderlich.

Der einstündige Betriebsstillstand und die sturmbedingten Schaukelbewegungen begründen damit nicht nur ein unmittelbar von außen her einwirkendes, sondern auch ein plötzliches Ereignis, das nicht mit langandauernde bzw allmählichen, mit dem Betrieb gewöhnlich verbundenen Einwirkungen, die ein Unfallereignis ausschließen würden, gleichzusetzen ist. Der Beklagten ist die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis verwehrt, weil die Blitzeisbildung zu einem Einfrieren der Förderräder und daher zu einem Versagen der Verrichtungen geführt hat.

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