seilbahn.net | Themenbereiche | Seilbahnen | 2019-11-15

Klage gegen Neubau der Nebelhornbahn erfolglos

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 6. November 2019 die Klage eines Oberstdorfer Anwohners gegen die der Nebelhornbahn AG erteilte Genehmigung zum Bau und Betrieb einer kuppelbaren Zweiseil- und Umlaufbahn mit 10er-Kabinen abgewiesen.

Die Nebelhornbahn wurde erstmals 1928 genehmigt und in der heutigen Form 1975 modernisiert. Durch den Neubau soll die bisherige Pendelbahn, die mit zwei Großkabinen für bis zu 60 Personen je Stunde etwa 600 Personen transportiert, durch eine Seilbahn mit einer größeren Zahl an Kabinen für 10 Personen ersetzt werden, die etwa 1.200 Personen pro Stunde befördern können soll. Der Kläger ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, die sich in einem unter der Trasse der Nebelhornbahn gelegenen Gebäude befindet. Nachdem die örtlichen Verhältnisse an der klägerischen Wohnung – u.a. aus der bestehenden Nebelhornbahn heraus – in Augenschein genommen wurden, wies das Verwaltungsgericht die Klage, die mit Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf der Kabinen und durch die Einsichtnahmemöglichkeit der Fahrgäste in seine Wohnung mit Balkonen begründet wurde, am selben Tag in der vor Ort stattgefundenen mündlichen Verhandlung ab.

Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts unbegründet, da die von der Nebelhornbahn in der genehmigten Form ausgehenden Immissionen in Form des Schattenwurfs durch die Gondeln und der Einsichtnahmemöglichkeit nicht unzumutbar für den Kläger seien.

Die für Windenergieanlagen zum Schattenwurf geltenden Grenzwerte seien aufgrund der Verschiedenheit der jeweiligen Schattenwürfe nicht auf Gondeln einer Seilbahn anwendbar.
Die rechnerische Maximalbelastung durch den Schattenwurf werde relativiert durch die Revisionszeit der Nebelhornbahn mit Betriebspause im Mai und die wetterbedingt geringere tatsächliche Verschattungsdauer, weil Dunst und Wolken den Schattenwurf mindern.

Auch die Einsichtnahmemöglichkeit aus der künftigen Nebelhornbahn in die Wohnung, die Dachterrasse und den Balkon des Klägers sei nicht unzumutbar, da sie baulich deutlich gemindert werde: Bei den bisherigen Kabinen für 50 bis 60 Personen blickten die stehenden Fahrgäste faktisch nach außen. Bei den künftigen Kabinen säßen jeweils fünf Fahrgäste auf zwei außenliegenden Sitzbänken einander nach innen zugewandt, weshalb die Blickrichtung eher in die Waagerechte und nicht nach schräg unten zur tiefer liegenden Bebauung gehe.

Auch mindere der seitlich auf den Kabinen aufgebrachte Sichtschutz von 85 cm die Aussichtsmöglichkeit aus der Gondel nach unten.

Insgesamt sei die „Vorbelastung“ entscheidend, denn die Wohnung des Klägers, die erst im Jahr 2014 durch den Kläger erworben worden sei, sei historisch in die Situation der seit 1930 bestehenden Nebelhornbahn eingebunden. Auch könne auf den Süd- und Westbalkon von der südlich oberhalb der Wohnung verlaufenden Straße und vom östlich liegenden Skisprungstadion „Audi Arena Oberstdorf Allgäu“ auf die Dachterrasse des Klägers geblickt werden.

Urteil vom 6. November 2019, Az. Au 6 K 19.1128




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