seilbahn.net | Themenbereiche | Seilbahnen | 2022-07-01

Kampenwandseilbahn: Bau einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn genehmigt

Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG);  Änderung der Bau und Betriebsgenehmigung vom 05.01.2017 zum Neubau einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn (Seilbahnnummer SB-Nr. 194)

Bekanntmachung Landratsamt Rosenheim

1. nach Art. 74 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG):

Mit Bescheid vom 24.06.2022 hat das Landratsamt Rosenheim die von der „Kampenwandseilbahn GmbH“, An der Bergbahn 8, 83229 Aschau im Chiemgau, mit Antrag vom 30.03.2019 beantragte Änderung der Bau- und Betriebsgenehmigung vom 05.01.2017 zum Neubau einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.

Das Landratsamt Rosenheim als örtlich und sachlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Art. 14 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BayESG) hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Änderung der Genehmigung zum Bau und Betrieb einer kuppelbaren 8er- Kabinenbahn vorliegen.

Diese Voraussetzungen gelten gemäß Art. 13 Abs. 5 BayESG als erfüllt, wenn die Betriebssicherheit angenommen werden kann, keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmer einer Seilbahn) oder ihrer Vertreter – bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Person – ergibt, das Vorhaben den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 4 BayESG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde.

Für die nach Art. 13 Abs. 1 BayESG genehmigungspflichtige Seilbahn wurde gem. Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 BayESG eine Umweltverträglichkeitsprüfung 2016 durchgeführt und für den Änderungsantrag in den Jahren 2019 und 2021 ergänzt. 

Dabei wurden zum Einen die Behörden beteiligt, deren Aufgabenbereich durch das Verfahren berührt wird (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG). Zum Anderen wurden der Deutsche Alpenverein e. V., BUND Naturschutz in Bayern e. V., Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. und der Verein zum Schutze der Bergwelt e. V. als Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 S. 5 BayVwVfG beteiligt. Schließlich hat auch die Gemeinde Aschau im Chiemgau ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben erteilt. 

Unter den Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit entspricht das geplante Projekt zur Errichtung einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn den gesetzlichen Erfordernissen. Es liegen zwar Beeinträchtigung einzelner Schutzgüter vor, diese können jedoch im Rahmen der bei der Projektdurchführung zu gewährleistenden Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Die entsprechenden Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sind in der Umweltverträglichkeitsstudie und im Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Bestandteil der Bau- und Betriebsgenehmigung sind, aufgezeigt und durch entsprechende Auflagen und Nebenbestimmungen im Bescheid gesichert.


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