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seilbahn.net | Themenbereiche | Pisten | 2024-05-17

Seilbahnen Schweiz: Sachverhalt des Freerideunfalls auf dem Corvatsch

Ein Bergführer war am 25. Januar 2019 morgens mit sieben Gästen im Corvatschgebiet unterwegs. Geplant war die Abfahrt ins Tal Roseg. Die Gruppe startete bei der Bergstation Corvatsch, fuhr vorerst auf der markierten Piste, die vom übrigen Gelände mit einem Wimpelseil getrennt war. Der Bergführer hielt bei der Abzweigung zur Variantenabfahrt ins Val Roseg und gab den Gästen die entsprechenden Instruktionen, bevor er als erster in einen 30 bis 35 Grad steilen Hang startete. Unmittelbar folgte ihm ein Gast, der aber stürzte und etwa 40 Meter lang den ruppigen und harten Hang hinunterrutschte.

Im Bereich des Hangfusses war eine Arbeitsstelle des Seilbahnunternehmens, bei welcher mittels Pistenmaschinen Schnee zu einem Schneedepot verschoben wurde. Es bestand eine Schneemauer, die 4.20 Meter hoch war. Der Gast stürzte über diese Mauer auf den Werkplatz und erlitt multiple Frakturen und Verletzungen, ohne dass sein Leben in Gefahr war.

Anklage und Verfahren am Regionalgericht

Es wurde Anklage für fahrlässige Körperverletzung gegen den Pisten- und Rettungsdienstchef erhoben, dies mit der Begründung, dass es für ihn erkennbar gewesen wäre, dass Skifahrer, welche die signalisierte Piste oberhalb des Werkplatzes verlassen, bei einem Sturz Gefahr laufen würden, über die Mauer zu stürzen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, weder an der Stelle, wo die Variantenspur von der Piste wegführte, noch irgendwo sonst, auf die künstlich geschaffene Gefahrenstelle mittels Signalisation oder Absperrung aufmerksam gemacht zu haben.

Der Angeklagte wurde vom Regionalgericht Maloja freigesprochen. Das Gericht hielt fest, dass der Pisten- und Rettungsdienstchef eine Garantenstellung bezüglich Signalisation, Markierung und Sicherung des Sportgeländes habe, jedoch diese nicht das freie Gelände betreffen würde.

Im freien Gelände stehe es jedem Gast frei, dort zu fahren, wo er es in Anbetracht seiner winterlichen Alpinerfahrungen verantworten zu können glaube. Wenn ein Gast aber Leistungen aus der Verkehrssicherungspflicht beanspruchen wolle, müsse er sich an die markierten Abfahrten halten.

Die SKUS- und SBS-Richtlinien seien eingehalten worden, der Unfall und deren Folgen seien nicht im Verantwortungsbereich des Seilbahnunternehmen bzw. seines Personals.

Zur Relevanz des Entscheides

Vorliegender Entscheid ist besonders wichtig für die Branche, da das Gericht den Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht ausschliesslich auf markierten Pisten bestätigt bzw. dessen Inhalt eingehend definiert hat. Mit anderen Worten: Ausserhalb von markierten Pisten hat der Gast mit Gefahren zu rechnen, unabhängig davon, ob diese künstlich (Schneemauer infolge Arbeiten mit Pistenmaschine) oder natürlich (Felsband) sind. Hier trägt der Gast allein die Verantwortung.

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