seilbahn.net | Themenbereiche | Seilbahnen | 2023-11-29

VG München hebt Genehmigung für den Neubau der Kampenwandseilbahn auf

Mit dem bekanntgegebenem Urteil vom 16. November 2023 hat das Verwaltungsgericht München die seilbahnrechtliche Genehmigung für den Neubau der Kampenwandseilbahn aufgehoben. Einer entsprechenden Klage des Bund Naturschutz in Bayern e.V. gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 24. Juni 2022 wurde im Wesentlichen stattgegeben.

Die seilbahnrechtliche Genehmigung ist nach Ansicht der zuständigen Kammer unbestimmt und damit rechtswidrig. Aus dem Genehmigungsbescheid und aus den von diesem in Bezug genommenen Unterlagen lasse sich auch durch Auslegung nicht eindeutig entnehmen, welche Bäume für die Aufweitung der Trasse gefällt werden dürfen. Entscheidend für die Unbestimmtheit der Genehmigung sei, dass nicht eindeutig erkannt werden könne, wo konkret und in welchem Umfang Bäume im Schutzwald oder im Naturwald gefällt werden sollen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für den Neubau der Kampenwandseilbahn Baumfällungen im Naturwald erforderlich werden. Die Fällung von Bäumen im Naturwald zur Ermöglichung des Betriebs der neuen Bahn sei aber unzulässig. Eine gesetzliche Regelung, die Baumfällungen im Naturwald zur Verkehrssicherung ausnahmsweise erlaube, sei nicht einschlägig. Denn die vorgesehenen Baumfällungen zur Erweiterung der Trasse würden keine Verkehrssicherungsmaßnahmen darstellen, sondern das Neubauprojekt erst ermöglichen.

Da es sich nach Ansicht der Kammer bei der angefochtenen Genehmigung aus dem Jahr 2022 um eine Neuerteilung handelte, steht der Aufhebung dieser neuen Genehmigung auch nicht entgegen, dass eine bestandskräftige seilbahnrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2017 vorliegt.

Die vom Kläger gestellten Beweisanträge zum Artenschutz, mit denen der Schutz des Birkhuhns näher untersucht werden sollte, lehnte die Kammer ab, weil es hierauf für die nun getroffene gerichtliche Entscheidung nicht ankam.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.


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