Verwaltungsgericht: Eilantrag gegen Baugenehmigung für Pistenbaumaßnahmen am Fellhorn erfolglosDas Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 einen Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz gegen eine der Fellhornbahn GmbH erteilte Baugenehmigung für den Pistenbau der Bierenwang- und Walsergundabfahrt abgelehnt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft Pistenbaumaßnahmen im Gebiet der Fellhornbahn bei der sog. Bierenwangabfahrt in Richtung der Walsergundabfahrt und eine Verbreiterung der Pisten im Scheidtobel. Die zuständige 4. Kammer kam im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist. Den geplanten Baumaßnahmen stehen nach Auffassung der Kammer keine Belange des Boden- oder Naturschutzes entgegen; sie verstoßen weder gegen das Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention noch gegen die Vorgaben aus dem Habitat- oder Artenschutz. Auch seien die Vorgaben aus dem Regionalplan Allgäu und der Raumordnung beachtet worden. Nach den fachgutachterlichen Stellungnahmen handle es sich bei den konkret von den Pistenbaumaßnahmen betroffenen Bereichen um kein labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention. Die insofern an den Kriterien der sog. Tiroler Checkliste orientierte, projektbezogene Einschätzung der Fachgutachter sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Habitatschutz sei ebenfalls gewahrt, weil nach Prüfung der Kammer davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete erwarten lasse. Insbesondere sei die fachgutachterliche Abschätzung der Auswirkungen auf geschützte Lebensraumtypen und Arten, hier namentlich das Birkhuhn und das Alpenschneehuhn, korrekt erfolgt. Die in der Baugenehmigung vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen stellten sicher, dass erhebliche Beeinträchtigungen unterblieben. Fehler bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens seien ebenfalls nicht zu erkennen. Auch insofern seien die Ermittlung und die Bestandsaufnahme der vor-handenen Tierarten ordnungsgemäß erfolgt. Beauflagte Vermeidungsmaßnahmen, Bauzeitenregelungen sowie Maßnahmen zum Schutz angrenzender Strukturen und die Begrenzung des Baufelds würden baubedingte Störungen reduzie-ren. Hinzu kämen Maßnahmen zur Besucherlenkung und Konzentration auf aus-gewiesene Wanderwege; die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote seien mithin beachtet. Die nach der Baugenehmigung zusätzlich geforderte spezielle artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hat die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Schwaben) erteilt; hiergegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Gegen die Eilentscheidung (Au 4 S 26.1000) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Klage und Eilantrag gegen die gesonderte Genehmigung für den Liftausbau der Scheidtobelbahn sind weiterhin bei der 6. Kammer am VG Augsburg anhängig. |



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