Eilantrag gegen Neuerrichtung der Scheidtobelbahn am Fellhorn teilweise erfolgreichDas Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 1. Juli 2026 (Au 6 S 26.994) einem Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz gegen eine der Fellhornbahn GmbH erteilte Genehmigung zum Bau einer Seilbahn mit Anpassung einer angrenzenden Skiabfahrt teilweise stattgegeben. Die streitgegenständliche Bau- und Betriebsgenehmigung betrifft die Neuerrichtung der Scheidtobelbahn sowie eine weitere Genehmigung bezüglich Pistenbaumaßnahmen bei der sog. Oberen Familienabfahrt im Gebiet der Fellhornbahn. Dabei war der Fellhorn GmbH zunächst eine Bau- und Betriebsgenehmigung erteilt worden, in der die zuständige Behörde die Genehmigung für die Scheidtobelbahn für sofort anwendbar erklärte, sodass die Fellhorn GmbH vorerst mit Baumaßnahmen beginnen durfte. Die zuständige 6. Kammer kam im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bau und Betriebsgenehmigung wiederherzustellen und damit der weitere Bau der Seilbahn vorläufig zu stoppen sei. Für die Entscheidung war leitend, dass nach der Gesetzeslage, die seit der Änderung durch das Dritte Modernisierungsgesetz Bayern besteht, für die Genehmigung der Seilbahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war und entsprechend nicht durchgeführt wurde. Ob diese Änderung der Gesetzeslage mit europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar ist, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren, das auf schnelle Sicherung des bestehenden Zustandes und insbesondere nicht auf das abschließende Klären von rechtlichen Zweifelsfragen gerichtet ist, zu beantworten war, sondern erst in einem nachgelagerten Klageverfahren. Damit fiel die Abwägung der Folgen und die Entscheidung der Kammer zunächst zugunsten des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz und eines vorläufigen Baustopps der Seilbahn aus. Eine endgültige Aussage über die Vereinbarkeit der Änderung der Gesetzeslage mit den Vorgaben des Europarechts und der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Seilbahn wurde hiermit jedoch nicht getroffen und blieb offen. Den ebenfalls von der Bau- und Betriebsgenehmigung umfassten und geplanten Pistenbaumaßnahmen bei der sog. Oberen Familienabfahrt stehen nach Auffassung der Kammer hingegen keine Belange des Boden- oder Naturschutzes entgegen, so dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung („Baustopp“) hierfür abgelehnt wurde. Sie verstößt weder gegen das Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention noch gegen die Vorgaben aus dem Habitat-, Arten- oder Landschaftsschutz. Auch seien die Vorgaben aus dem Regionalplan Allgäu und der Raumordnung beachtet worden. Die nach der Baugenehmigung zusätzlich geforderte spezielle artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hat die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Schwaben) erteilt; hiergegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Gegen die Eilentscheidung (Au 6 S 26.994) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Ein weiterer Eilantrag gegen die gesondert ergangene Baugenehmigung für weitere Pistenbaumaßnahmen bei der sog. Bierenwangabfahrt in Richtung der Walsergundabfahrt und im Scheidtobel ist bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2026 vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden. Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg |



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