seilbahn.net | Themenbereiche | Seilbahnen | 2026-10-08

BayVGH: Kampenwandseilbahn darf neu errichtet werden – Nach-besserungsbedarf bei nächtlichen Sonderfahrten

Mit Urteil vom 1. Oktober 2026 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage des Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) gegen den Änderungsbescheid (24. Juni 2022) zur Bau- und Betriebsgenehmigung zum Neubau der Kampenwandseilbahn aus dem Jahr 2017 überwiegend abgewiesen. Damit steht dem Neubau der Kampenwandseilbahn grundsätzlich nichts mehr entgegen. Der BayVGH hat dem Landratsamt Rosenheim allerdings aufgegeben, zum Schutz der lokalen Birkhuhnpopulation erneut über die außerhalb der regulären Betriebszeiten stattfindenden Sonderfahrten zu entscheiden. Insoweit hat die Klage des BN Erfolg.

Das Verwaltungsgericht München hatte im vorangegangenen erstinstanzlichen Klageverfahren gegen den Änderungsbescheid die Auffassung vertreten, dass es auf die Genehmigung von 2017, mit der die Neuerrichtung und der Betrieb der Seilbahn gestattet worden waren, nicht ankomme, und die Änderungsgenehmigung als Neugenehmigung angesehen. Die Klage des BN gegen die Änderungsgenehmigung hatte beim Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg (Urteil vom 16. November 2023, Az. M 24 K 22.3717).

Auf die von der Kampenwandseilbahn GmbH eingelegte Berufung hob der BayVGH das Urteil des Verwaltungsgerichts nun weitgehend auf. Die vom BN vorgetragenen Einwände (u.a. Verfahrensrecht, Natur- und Artenschutz, Waldrecht) teilte der BayVGH überwiegend nicht. Soweit die Änderungsgenehmigung allerdings pro Jahr 79 Sonderfahrten außerhalb der regulären Betriebszeiten zulässt, um Besucher geschlossener Veranstaltungen auf der Sonnenalm zu befördern, wird das Landratsamt darüber erneut in einem sog. ergänzenden Verfahren entscheiden müssen. Denn aus dem Bescheid geht nicht hinreichend plausibel hervor, dass angesichts dieser Sonderfahrten der Schutz der lokalen Birkhuhnpopulation auf der Kampenwand ausreichend gewährleistet ist. Das Birkhuhn ist eine streng geschützte Art, die während der Balz-, Brut- und Überwinterungszeit nicht erheblich gestört werden darf.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Rechtsmittel (Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision) zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 2026, Az. 22 B 25.243)
 


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